Rechtsprechung
   LG Wiesbaden, 26.07.1985 - 9 O 222/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,6710
LG Wiesbaden, 26.07.1985 - 9 O 222/85 (https://dejure.org/1985,6710)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.07.1985 - 9 O 222/85 (https://dejure.org/1985,6710)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26. Juli 1985 - 9 O 222/85 (https://dejure.org/1985,6710)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,6710) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Erlasses nichtbestehender Forderungen; Aussetzung des Verfahren nach § 148 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 76 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB IV § 76; ZPO § 148

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2770
  • VersR 1987, 365
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 190/81

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus LG Wiesbaden, 26.07.1985 - 9 O 222/85
    Ein vollständiger oder teilweiser Erlaß setzt nämlich nunmehr einen Verwaltungsakt des Sozialversicherungsträgers voraus, dessen Rechtmäßigkeit nicht von den ordentlichen Gerichten überprüft werden kann, weil es sich um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur handelt (vgl. BGHZ 88, 296).

    Auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 88, 296) ist, worauf Hüffer zutreffend hinweist, der Frage einer Aussetzung des Verfahrens nicht näher getreten.

  • BGH, 28.09.1971 - VI ZR 216/69

    Pflicht des Sozialversicherungsträgers zum Verzicht auf die Durchsetzung des

    Auszug aus LG Wiesbaden, 26.07.1985 - 9 O 222/85
    Während nach der früheren Rechtslage der Sozialversicherungsträger nach § 640 Abs. 1 und 2 RVO verpflichtet war, auf die Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs zu verzichten, wenn billiges Ermessen dies gebot, der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers also von vornherein einer Begrenzung nach billigem Ermessen unterlag und die Überprüfung dieser Entschließung in die Zuständigkeit der ordentliche Gerichte und nicht der Sozialgerichte fiel (vgl. BGHZ 57, 96), hat sich diese Situation mit dem Inkrafttreten des § 76 SGB IV grundlegend geändert.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht